Vereinsstatuten KLuG

Statuten des Vereins

KLuG – Königs­brun­ner Liste unabhängi­ger Gemein­de­bürg­erIn­nen

Fas­sung vom 13.04.2015

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Vere­in führt den Namen “KLuG – Königs­brun­ner Liste unab­hängiger GemeindebürgerInnen”.

  2. Er hat seinen Sitz in Königs­brunn am Wagram.

  3. Sein Tätigkeits­bere­ich erstreckt sich primär auf die Mark­t­ge­meinde Königs­brunn am Wagram (mit allen zuge­höri­gen Katas­tral­ge­mein­den), doch kön­nen über­re­gionale Anliegen in das Be­tä­ti­gungs­feld ein­be­zo­gen werden

  4. Die Errich­tung von Zweigvere­inen ist nicht beabsichtigt.

§ 2

Zweck

  1. Der Vere­in ist auf Gemein­nützigkeit und seine Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet.

  2. Der Vere­in bezweckt die Wahrung der Inter­essen der Bürg­er der Mark­t­ge­meinde Königs­brunn am Wagram.

  3. Der Vere­in bezweckt in Zusam­me­nar­beit mit allen Bürg­ern und Insti­tu­tio­nen der Markt­ge­mein­de Königs­brunn am Wagram eine dem Wohlbefind­en aller dien­liche Poli­tik zu gestalten.

  4. Der Vere­in bezweckt weit­ers die Förderung der poli­tis­chen Trans­parenz sowie der direk­ten Bür­ger­beteiligung im Sinne ein­er Basisdemokratie.

  5. Durch ihre Mitar­beit sollen alle Bürg­er — unab­hängig von ihren ide­ol­o­gis­chen Präferen­zen — die Mög­lichkeit haben, sach­poli­tis­che Vorstel­lun­gen zu verwirklichen.

  6. Durch Engage­ment, Inno­va­tion und kon­struk­tive Arbeit soll die Mark­t­ge­meinde Königs­brunn am Wag­ram zu einem Ort wer­den, in dem Fra­gen der Lebens- und Wohn­qual­ität, Nach­haltigkeit sowie ein kon­struktives Miteinan­der Pri­or­ität haben.

§ 3

Mit­tel zur Erre­ichung des Vereinszwecks

(1) Der Vere­in­szweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 ange­führten ideellen und materiellen Mit­tel erre­icht werden.

(2) Als ideelle Mit­tel dienen:

  • Gemein­same Aktio­nen wie z. B. Feste der Begeg­nung, Abhal­ten von Veranstaltungen

  • Diskus­sion­s­abende

  • Bre­ite Infor­ma­tion­sar­beit durch Her­aus­gabe eines Mit­teilungs­blattes und/oder Betreiben ein­er Internetseite

  • Kan­di­datur bei den Gemein­der­atswahlen der Mark­t­ge­meinde Königs­brunn am Wagram

(3) Die erforder­lichen materiellen Mit­tel sollen aufge­bracht wer­den durch:

  • Beitritts­ge­bühren und Mitgliedsbeiträge

  • Erlöse aus Ver­anstal­tun­gen und Publikationen

  • Spenden, Samm­lun­gen, Ver­mächt­nisse und son­stige Zuwendungen

§ 4

Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mit­glieder des Vere­ins gliedern sich in ordentliche, unter­stützende und Ehrenmitglieder.

  2. Ordentliche Mit­glieder sind jene, die sich voll an der Vere­in­sar­beit beteiligen.

  3. Unter­stützende Mit­glieder sind den Vere­in­szie­len ge­gen­über aufgeschlossen und sind bere­it, die Vere­in­stätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöht­en Mit­glieds­beitrages zu fördern, beteili­gen sich aber nicht oder nur in Teil­bere­ichen an der Vereinsarbeit.

  4. Ehren­mit­glieder sind Per­so­n­en, die hiezu wegen beson­der­er Ver­di­en­ste um den Vere­in ernan­nt werden.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mit­glieder des Vere­ins kön­nen alle physis­chen Per­so­n­en sowie juris­tis­che Per­so­n­en werden.

(2) Über die Auf­nahme von ordentlichen und außeror­dentlichen Mit­gliedern entschei­det der Vor­stand. Die Auf­nahme kann ohne Angabe von Grün­den ver­weigert werden.

(3) Die Ernen­nung zum Ehren­mit­glied erfol­gt auf Antrag des Vor­standes durch die Generalversammlung.

(4) Vor Kon­sti­tu­ierung des Vere­ins erfol­gt die vor­läu­fige Auf­nahme von Mit­gliedern durch den (die) Pro­po­nen­ten. Diese Mit­glied­schaft wird erst mit Kon­sti­tu­ierung des Vere­ins wirksam.

§ 6

Beendi­gung der Mitgliedschaft

(1) Die Mit­glied­schaft erlis­cht durch Tod, bei juris­tis­chen Per­so­n­en durch Ver­lust der Rechtspersön­lichkeit, durch frei­willi­gen Aus­tritt und durch Ausschluss.

(2) Der Aus­tritt kann nur mit 31. Dezem­ber jeden Jahres erfol­gen. Er muss dem Vor­stand mindes­tens 3 Monate vorher schriftlich mit­geteilt wer­den. Erfol­gt die Anzeige ver­spätet, so ist sie erst zum näch­sten Aus­trittster­min wirk­sam. Für die Rechtzeit­igkeit ist das Datum der Postauf­gabe maßgeblich.

(3) Der Vor­stand kann ein Mit­glied auss­chließen, wenn dieses trotz zweima­liger schriftlich­er Mah­nung unter Set­zung ein­er angemesse­nen Nach­frist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mit­glieds­beiträge im Rück­stand ist. Die Verpflich­tung zur Zahlung der fäl­lig gewor­de­nen Mit­gliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Auss­chluss eines Mit­gliedes aus dem Vere­in kann vom Vor­stand auch wegen grober Verlet­zung ander­er Mit­glied­spflicht­en und wegen unehren­haften oder dem Zweck des Vere­ins zu­wi­der­laufenden Ver­hal­tens ver­fügt werden.

(5) Die Aberken­nung der Ehren­mit­glied­schaft kann aus den in Abs. 4 genan­nten Grün­den von der Gen­er­alver­samm­lung über Antrag des Vor­standes beschlossen werden.

§ 7

Rechte und Pflicht­en der Mitglieder

  1. Die Mit­glieder sind berechtigt, an allen Ver­anstal­tun­gen des Vere­ines teilzunehmen und die Ein­richtungen des Vere­ins zu beanspruchen. Das Stimm­recht in der Gen­er­alver­samm­lung sowie das aktive und pas­sive Wahlrecht ste­ht nur den ordentlichen Mit­gliedern zu.

  2. Die Mit­glieder sind verpflichtet, die Inter­essen des Vere­ins nach Kräften zu fördern und alles zu unter­lassen, wodurch das Anse­hen und der Zweck des Vere­ins Abbruch erlei­den kön­nte. Sie ha­ben die Vere­insstatuten und die Beschlüsse der Vere­in­sor­gane zu beacht­en. Die ordentlichen und unter­stützen­den Mit­glieder sind zur pünk­tlichen Zahlung der Beitritts­ge­bühr und der Mit­gliedsbeiträge in der von der Gen­er­alver­samm­lung beschlosse­nen Höhe verpflichtet.

  3. Die aus ein­er ordentlichen oder unter­stützen­den Mit­glied­schaft resul­tierende Rechte und Pflich­ten wer­den durch die Ver­lei­hung ein­er Ehren­mit­glied­schaft nicht berührt.

§ 8

Vere­in­sor­gane


Organe des Vere­ines sind die Gen­er­alver­samm­lung (siehe § 9 und § 10), der Vor­stand (siehe § 11 bis § 13), die Rech­nung­sprüfer (siehe § 14) und das Schieds­gericht (siehe § 15).

§ 9

Die Gen­er­alver­samm­lung

(1) Die ordentliche Gen­er­alver­samm­lung find­et alle fünf Jahre statt.

(2) Eine außeror­dentliche Gen­er­alver­samm­lung find­et auf Beschluss des Vor­standes, der ordentli­chen Gen­er­alver­samm­lung oder auf schriftlichen Antrag von min­destens einem Zehn­tel der stimm­berechtigten (siehe § 7 Abs.1 und § 9 Abs. 6) Mit­glieder oder auf Ver­lan­gen der Rech­nungsprüfer bin­nen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außeror­dentlichen Gen­er­alver­samm­lun­gen sind alle Mit­glieder min­destens zwei Wochen vor dem Ter­min schriftlich, mit­tels Tele­fax oder per Email (an die vom Mit­glied dem Vere­in bekan­nt gegebene Fax-Num­mer oder Email Adresse) ein­zuladen. Die Anber­au­mung der Gen­er­alver­samm­lung hat unter Angabe der Tage­sor­d­nung zu er­folgen. Die Ein­beru­fung erfol­gt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Gen­er­alver­samm­lung sind min­destens fünf Werk­tage vor dem Ter­min der General­versammlung beim Vor­stand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse — ausgenom­men solche über einen Antrag auf Ein­beru­fung ein­er außeror­dentlichen Gen­er­alver­samm­lung — kön­nen nur zur Tage­sor­d­nung gefasst werden.

(6) Bei der Gen­er­alver­samm­lung sind alle Mit­glieder teil­nah­me­berechtigt. Stimm­berechtigt sind nur die ordentlichen Mit­glieder. Jedes Mit­glied hat eine Stimme. Juris­tis­che Per­so­n­en wer­den durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Über­tra­gung des Stimm­recht­es auf ein anderes Mit­glied im Wege ein­er schriftlichen Bevollmäch­ti­gung ist zulässig.

(7) Die Gen­er­alver­samm­lung ist bei Anwe­sen­heit der Hälfte aller stimm­berechtigten Mit­glieder bzw. ihrer Vertreter (siehe Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Gen­er­alver­samm­lung zur fest­ge­set­zten Stunde nicht beschlussfähig, so find­et die Gen­er­alver­samm­lung 30 Minuten später mit dersel­ben Tage­sor­d­nung statt, die ohne Rück­sicht auf die Anzahl der Erschiene­nen beschlussfähig ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfas­sun­gen in der Gen­er­alver­samm­lung erfol­gen in der Regel mit ein­fach­er Stim­men­mehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vere­ines geän­dert oder der Vere­in aufgelöst wer­den soll, bedür­fen jedoch ein­er qual­i­fizierten Mehrheit von zwei Drit­teln der abgegebe­nen gülti­gen Stimmen.

(9) Den Vor­sitz in der Gen­er­alver­samm­lung führt der Obmann, in dessen Ver­hin­derung sein Stell­vertreter. Wenn auch dieser ver­hin­dert ist, so führt das an Jahren älteste anwe­sende Vorstands­mitglied den Vorsitz.

§ 10

Auf­gabenkreis der Generalversammlung

Der Gen­er­alver­samm­lung sind fol­gende Auf­gaben vorbehalten:

  • Ent­ge­gen­nahme und Genehmi­gung des Rechen­schafts­bericht­es und des Rechnungsabschlusses;

  • Beschlussfas­sung über den Voranschlag;

  • Wahl, Bestel­lung und Enthe­bung der Mit­glieder des Vor­standes und der Rechnungsprüfer;

  • Genehmi­gung von Rechts­geschäften zwis­chen Vor­standsmit­gliedern und Rech­nung­sprüfern mit dem Verein;

  • Ent­las­tung des Vorstandes;

  • Ver­lei­hung und Aberken­nung der Ehrenmitgliedschaft;

  • Beschlussfas­sung über Statutenän­derun­gen und die frei­willige Auflö­sung des Vereines;

  • Beratung und Beschlussfas­sung über son­stige auf der Tage­sor­d­nung ste­hende Fragen.

§ 11

Der Vor­stand

(1) Der Vor­stand ist das Leitung­sor­gan des Vere­ins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vere­ins­ge­setz und beste­ht aus vier Per­so­n­en. Der Vor­stand beste­ht aus einem Obmann und dessen Stel­lvertreter sowie ei­nem Kassier und dessen Stel­lvertreter. Die Funk­tionsverteilung inner­halb des Vor­stands obliegt dem Vor­stand, der sich selb­st eine Geschäft­sor­d­nung geben kann.

(2) Der Vor­stand wird von der Gen­er­alver­samm­lung gewählt. Der Vor­stand hat bei Auss­chei­den ei­nes gewählten Mit­gliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mit­glied zu kooptie­ren, wozu die nachträgliche Genehmi­gung in der näch­st­fol­gen­den Gen­er­alver­samm­lung einzu­holen ist. Fällt der Vor­stand ohne Selb­stergänzung durch Koop­tierung über­haupt oder auf un­vorhersehbar lange Zeit aus, ist jed­er Rech­nung­sprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außeror­dentliche Gen­er­alver­samm­lung zum Zweck der Neuwahl eines Vor­standes einzu­berufen. Soll­ten auch die Rech­nung­sprüfer hand­lung­sun­fähig oder nicht vorhan­den sein, hat jedes ordentliche Mit­glied, das die Not­si­t­u­a­tion erken­nt, unverzüglich die Bestel­lung eines Kura­tors beim zuständi­gen Gericht zu beantra­gen, der umge­hend eine außeror­dentliche Gen­er­alver­samm­lung einzu­berufen hat.

(3) Die Funk­tions­dauer des Vor­standes beträgt fünf Jahre. Eine Wieder­wahl ist unbeschränkt möglich.

(4) Der Vor­stand wird vom Obmann, in dessen Ver­hin­derung von seinem Stel­lvertreter, schriftlich oder mündlich ein­berufen. Ist auch dieser auf unvorherse­hbar lange Zeit ver­hin­dert, darf jedes son­stige Vor­standsmit­glied den Vor­stand einberufen.

(5) Der Vor­stand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mit­glieder ein­ge­laden wur­den und min­destens die Hälfte von ihnen anwe­send ist.

(6) Der Vor­stand fasst seine Beschlüsse mit ein­fach­er Stim­men­mehrheit; bei Stim­men­gle­ich­heit gibt die Stimme des Vor­sitzen­den den Ausschlag.

(7) Den Vor­sitz führt der Obmann, bei Ver­hin­derung sein Stel­lvertreter. Ist auch dieser ver­hin­dert, obliegt der Vor­sitz dem an Jahren ältesten anwe­senden Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funk­tion­spe­ri­ode erlis­cht die Funk­tion eines Vorstandsmit­gliedes durch Enthe­bung (siehe § 11 Abs. 9) und Rück­tritt (siehe § 11 Abs. 10).

(9) Die Gen­er­alver­samm­lung kann jed­erzeit den gesamten Vor­stand oder einzelne sein­er Mit­glieder entheben. Die Enthe­bung tritt mit Bestel­lung des neuen Vor­standes bzw. Vor­standsmit­gliedes in Kraft.

(10) Die Vor­standsmit­glieder kön­nen jed­erzeit schriftlich ihren Rück­tritt erk­lären. Die Rücktrittserklä­rung ist an den Vor­stand, im Falle des Rück­trittes des gesamten Vor­standes an die Generalver­sammlung zu richt­en. Der Rück­tritt darf nicht zur Unzeit erfol­gen, sodaß dem Vere­in daraus Schaden erwüchse.

§ 12

Auf­gabenkreis des Vorstandes


Dem Vor­stand obliegt die Leitung des Vere­ines. Ihm kom­men alle Auf­gaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vere­in­sor­gan zugewiesen sind. In seinen Wirkungs­bere­ich fall­en insbeson­dere fol­gende Angelegenheiten:

  • Erstel­lung des Jahresvo­ran­schlages sowie Abfas­sung des Rechen­schafts­bericht­es und des Rechnungsabschlusses;

  • Vor­bere­itung der Generalversammlung;

  • Ein­beru­fung der ordentlichen und der außeror­dentlichen Generalversammlung;

  • Ver­wal­tung des Vereinsvermögens;

  • Fest­set­zung der Höhe der Beitritts­ge­bühr und der Mit­glieds­beiträge für ordentliche und für un­terstützende Mitglieder;

  • Auf­nahme und Auss­chluss von Vereinsmitgliedern;

  • Auf­nahme und Kündi­gung von Angestell­ten des Vereines;

  • Führung ein­er Mitgliederliste

§ 13

Beson­dere Obliegen­heit­en einzel­ner Vorstandsmitglieder

  1. Der Vere­in wird vom Obmann und dem Kassier gemein­sam vertreten. Im Ver­hin­derungs­fall wer­den sie durch ihre jew­eili­gen Stel­lvertreter vertreten.

  2. Rechts­geschäfte zwi­schen Vor­standsmit­gliedern und dem Vere­in bedür­fen zu ihrer Gültigkeit außer­dem der Geneh­migung der Generalversammlung.

  3. Rechts­geschäftliche Bevollmäch­ti­gun­gen, den Vere­in nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeich­nen, kön­nen auss­chließlich von den in § 13 Abs.1 genan­nten Funk­tionären erteilt werden.

  4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angele­gen­heit­en, die in den Wir­kungsbereich der Gen­er­alver­samm­lung oder des Vor­standes fall­en, unter eigen­er Verantwor­tung selb­ständig Anord­nun­gen zu tre­f­fen; diese bedür­fen jedoch der nachträglichen Geneh­migung durch das zuständi­ge Vereinsorgan.

  5. Der Obmann führt den Vor­sitz in der Gen­er­alver­samm­lung und im Vorstand.

  6. Der Kassier ist für die ord­nungs­gemäße Geldge­barung des Vere­ines verantwortlich.

  7. Im Falle der Ver­hin­derung treten an die Stelle des Obmannes und des Kas­siers ihre Stellvertreter.

§ 14

Die Rech­nung­sprüfer

(1) Der Vere­in hat zwei Rech­nung­sprüfer, die jedoch keine Vere­ins­mit­glieder sein müssen. Die zwei Rech­nung­sprüfer wer­den von der Gen­er­alver­samm­lung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestel­lung ist möglich.

(2) Den Rech­nung­sprüfern obliegt die laufende Geschäft­skon­trolle und die Über­prü­fung des Rech­nungsabschlusses. Sie haben der Gen­er­alver­samm­lung über das Ergeb­nis der Über­prü­fung zu berichten.

(3) Im Übri­gen gel­ten für die Rech­nung­sprüfer die Bes­tim­mungen über die Bestel­lung, die Abwahl und den Rück­tritt der Organe sin­ngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 let­zter Satz).

§ 15

Das Schieds­gericht

(1) Zur Schlich­tung von allen aus dem Vere­insver­hält­nis entste­hen­den Stre­it­igkeit­en ist das ver­einsinterne Schieds­gericht berufen.

(2) Das Schieds­gericht set­zt sich aus drei ordentlichen Vere­ins­mit­gliedern zusam­men. Es wird der­art gebildet, dass ein Stre­it­teil dem Vor­stand ein Mit­glied als Schied­srichter schriftlich namhaft macht. Über Auf­forderung durch den Vor­stand bin­nen sieben Tagen macht der andere Stre­it­teil inner­halb von 14 Tagen sein­er­seits ein Mit­glied des Schieds­gericht­es namhaft. Nach Verständi­gung durch den Vor­stand inner­halb von sieben Tagen wählen die namhaft gemacht­en Schieds­richter bin­nen weit­er­er 14 Tage ein drittes ordentlich­es Mit­glied zum Vor­sitzen­den des Schieds­gerichtes. Bei Stim­men­gle­ich­heit entschei­det unter den Vorgeschla­ge­nen das Los.

(3) Das Schieds­gericht fällt seine Entschei­dung bei Anwe­sen­heit aller sein­er Mit­glieder mit ein­fach­er Stim­men­mehrheit. Es entschei­det nach bestem Wis­sen und Gewis­sen. Seine Entschei­dun­gen sind vere­insin­tern endgültig.

§ 16

Auflö­sung des Vereines

(1) Die frei­willige Auflö­sung des Vere­ines kann nur in ein­er Gen­er­alver­samm­lung und nur mit Zwei­drittelmehrheit der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men beschlossen werden.

(2) Diese Gen­er­alver­samm­lung hat auch — sofern Vere­insver­mö­gen vorhan­den ist — über die Liquida­tion zu beschließen. Ins­beson­dere hat sie einen Liq­uida­tor zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeck­ung der Pas­siv­en verbleibende Vere­insver­mö­gen zu über­tragen hat.

(3) Bei Auflö­sung des Vere­ins oder bei Weg­fall des bish­eri­gen Vere­in­szwecks ist das nach Abde­ckung der Pas­siv­en verbleibende Vere­insver­mö­gen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemein­nützige Zwecke zu ver­wen­den und an eine iSd §§ 34 ff BAO gemein­nützige Organ­i­sa­tion die einen Zweck hat, der dem Vere­in­szweck im Sinne des Punk­tes 2. der Statuten entspricht oder zumin­d­est nahe kommt, zu über­tra­gen und zwar mit der Auflage, dieses Ver­mö­gen auss­chließlich für ge­meinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO zu ver­wen­den.

(4) Der let­zte Vere­insvor­stand hat die frei­willige Auflö­sung bin­nen vier Wochen nach Beschlussfas­sung der zuständi­gen Sicher­heits­di­rek­tion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die frei­willige Auflö­sung inner­halb der­sel­ben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

Hier kön­nen Sie sich die Vere­insstatuten KLuG auch als PDF herunterladen.