Statuten des Vereins
„KLuG – Königsbrunner Liste unabhängiger GemeindebürgerInnen“
Fassung vom 13.04.2015
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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Der Verein führt den Namen “KLuG – Königsbrunner Liste unabhängiger GemeindebürgerInnen”.
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Er hat seinen Sitz in Königsbrunn am Wagram.
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Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich primär auf die Marktgemeinde Königsbrunn am Wagram (mit allen zugehörigen Katastralgemeinden), doch können überregionale Anliegen in das Betätigungsfeld einbezogen werden
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Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2
Zweck
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Der Verein ist auf Gemeinnützigkeit und seine Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet.
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Der Verein bezweckt die Wahrung der Interessen der Bürger der Marktgemeinde Königsbrunn am Wagram.
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Der Verein bezweckt in Zusammenarbeit mit allen Bürgern und Institutionen der Marktgemeinde Königsbrunn am Wagram eine dem Wohlbefinden aller dienliche Politik zu gestalten.
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Der Verein bezweckt weiters die Förderung der politischen Transparenz sowie der direkten Bürgerbeteiligung im Sinne einer Basisdemokratie.
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Durch ihre Mitarbeit sollen alle Bürger — unabhängig von ihren ideologischen Präferenzen — die Möglichkeit haben, sachpolitische Vorstellungen zu verwirklichen.
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Durch Engagement, Innovation und konstruktive Arbeit soll die Marktgemeinde Königsbrunn am Wagram zu einem Ort werden, in dem Fragen der Lebens- und Wohnqualität, Nachhaltigkeit sowie ein konstruktives Miteinander Priorität haben.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
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Gemeinsame Aktionen wie z. B. Feste der Begegnung, Abhalten von Veranstaltungen
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Diskussionsabende
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Breite Informationsarbeit durch Herausgabe eines Mitteilungsblattes und/oder Betreiben einer Internetseite
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Kandidatur bei den Gemeinderatswahlen der Marktgemeinde Königsbrunn am Wagram
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
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Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
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Erlöse aus Veranstaltungen und Publikationen
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Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
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Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.
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Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
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Unterstützende Mitglieder sind den Vereinszielen gegenüber aufgeschlossen und sind bereit, die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages zu fördern, beteiligen sich aber nicht oder nur in Teilbereichen an der Vereinsarbeit.
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Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder dem Zweck des Vereins zuwiderlaufenden Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
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Die aus einer ordentlichen oder unterstützenden Mitgliedschaft resultierende Rechte und Pflichten werden durch die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft nicht berührt.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (siehe § 9 und § 10), der Vorstand (siehe § 11 bis § 13), die Rechnungsprüfer (siehe § 14) und das Schiedsgericht (siehe § 15).
§ 9
Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (siehe § 7 Abs.1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Email (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder Email Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Werktage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse — ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung — können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (siehe Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
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Beschlussfassung über den Voranschlag;
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Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
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Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
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Entlastung des Vorstandes;
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Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
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Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
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Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11
Der Vorstand
(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus vier Personen. Der Vorstand besteht aus einem Obmann und dessen Stellvertreter sowie einem Kassier und dessen Stellvertreter. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodaß dem Verein daraus Schaden erwüchse.
§ 12
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
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Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
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Vorbereitung der Generalversammlung;
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Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
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Verwaltung des Vereinsvermögens;
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Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für unterstützende Mitglieder;
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Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
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Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
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Führung einer Mitgliederliste
§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
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Der Verein wird vom Obmann und dem Kassier gemeinsam vertreten. Im Verhinderungsfall werden sie durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten.
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Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
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Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 13 Abs.1 genannten Funktionären erteilt werden.
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Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
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Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
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Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14
Die Rechnungsprüfer
(1) Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 letzter Satz).
§ 15
Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16
Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch — sofern Vereinsvermögen vorhanden ist — über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und an eine iSd §§ 34 ff BAO gemeinnützige Organisation die einen Zweck hat, der dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten entspricht oder zumindest nahe kommt, zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
Hier können Sie sich die Vereinsstatuten KLuG auch als PDF herunterladen.