Aufnahme eines Kredits von 1 Million Euro und Grundstücksankauf

In der Aus­gabe “Königs­brunn heute” vom Win­ter 2015 wird berichtet, daß mit den Stim­men der ÖVP der Ankauf der Grund­stücke Obere Garten­straße im Aus­maß von ca. 41.000 m² durch die Mark­t­ge­meinde Königs­brunn beschlossen wurde. Dort wird auch fest­gestellt, daß es für die ÖVP unerk­lär­lich sei, daß SPÖ und KLuG nicht für die Schaf­fung von Bau­plätzen ges­timmt haben.

Nun, das ist so nicht richtig oder, wenn man so will, eine “Halb­wahrheit”. Wir haben uns für eine Verta­gung des entsprechen­den Tage­sor­d­nungspunk­tes aus­ge­sprochen, da es nicht nur um einen Grund­stück­sankauf geht, son­dern auch um eine vor­ange­hende Auf­nahme eines Kred­ites in Höhe von € 1.000.000,- (sprich: eine Mil­lion Euro) — die noch dazu bere­its im Voran­schlag 2016 und noch dazu falsch unter “Interkom­mu­nales Gewer­bege­bi­et” ange­führt war. Da unser Antrag ein­er Verta­gung nicht angenom­men wurde, mußten wir uns gegen die die Kred­i­tauf­nahme und den nach­fol­gen­den Grund­stück­sankauf ausgesprochen.

Unsere Argu­men­ta­tion und Beweg­gründe haben wir in unserem Antrag dargelegt, dessen Wort­laut Sie nach­ste­hend finden:

Ich stelle gem § 22 Abs. 1 Gemein­de­ord­nung 1973 zu Punkt 9. Ankauf und Dar­lehen­sauf­nahme von Grund­stück­en der Tage­sor­d­nung des öffentlichen Teils der Gemein­der­atssitzung vom 14. Dezem­ber 2015 den Antrag, den ange­führten Tage­sor­d­nungspunkt zu verta­gen und in ein­er späteren Gemein­der­atssitzung zu behan­deln und zur Abstim­mung zu bringen. 

Der Bürg­er­meis­ter bzw Gemein­de­vor­stand der Mark­t­ge­meinde Königs­brunn am Wagram ver­fol­gen plöt­zlich eine andere Poli­tik zur Mobil­isierung von Bauland und Beschaf­fung von Wohn­raum. Es soll offen­bar nicht mehr eine Immo­bilienGmbH zur Abwick­lug von An- und Verkauf von Bauland gegrün­det wer­den; die Gemeinde selb­st soll die Grund­stücke an- und verkaufen. Ins­beson­dere für den Ankauf muß aber ein Dar­lehen in Höhe von etwa € 1.000.000,- aufgenom­men wer­den. Selb­stver­ständlich begrüßen wir es prinzip­iell, daß ein­er­seits von der Zwis­chen­schal­tung ein­er GmbH nun abge­se­hen, aber den­noch ein Schritt in Rich­tung Wohn­raum­schaf­fung unter­nom­men wird. Deshalb wür­den wir nicht leicht­fer­tig und kat­e­gorisch diesem Ansatz unsere Zus­tim­mung ver­sagen wollen. Aber eben­sowenig kön­nen wir ins­beson­dere angesichts der bere­its jet­zt anges­pan­nten Finan­zlage der Gemeinde und im Hin­blick auf die noch zu erwartenden finanziellen Belas­tun­gen (Kanal­sanierung, Was­ser­auf­be­rei­tungs­an­la­ge) leicht­fer­tig ein­er Dar­lehen­sauf­nahme in ein­er Höhe zu­stim­men, die der Lan­des­ge­set­zge­ber als kri­tisch erachtet und für die er daher in § 90 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 2 Gemein­de­ord­nung 1973 eine Genehmi­gungspflicht vorge­se­hen hat.

In der kurzen Zeit zwis­chen Bekan­ntwer­den des neuen Vorhabens (Zuge­hen der Tage­sor­d­nung am 07. Dezem­ber 2015, Aktenein­sicht am 10. Dezem­ber) und der Sitzung vom 14. Dezem­ber 2015 ist eine ern­sthafte Recherche und eine gründliche Abwä­gung der Vor- und Nachteile und gegebe­nen­falls Über­legun­gen über Alter­na­tivkonzepte, an deren Erstel­lung und Umset­zung wir uns selb­stver­ständlich aktiv beteili­gen wür­den, nicht möglich gewe­sen. Zu ein­er Ausübung des Stimm­rechts mit gutem Gewis­sen zu diesem Tage­sor­d­nungspunkt sehen wir uns daher zur Zeit außerstande.”

Antrag zur Verta­gung des Grundstückskaufs

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