Was uns KLuG erscheint: Ein Beispiel für Transparenz

Wir haben in unserem Artikel über die im Inter­net veröf­fentlicht­en Pro­tokolle von Gemein­der­atssitzun­gen als Beispiel die Gemeinde Sieghart­skirchen angeführt.

So weit hät­ten wir aber gar nicht schauen müssen. Auch die Gemeinde Kirch­berg am Wagram veröf­fentlicht sowohl Tage­sor­d­nung als auch Sitzung­spro­tokolle der GR-Sitzun­gen auf ihrer Home­page. Und sog­ar die Vorzugsstimmen­ergeb­nisse der bei der GR-Wahl 2015 kan­di­dieren­den Wahlparteien sind auf der Home­page zu find­en. Das ist im Sinne ein­er demokratis­chen Trans­parenz zu begrüßen, aber dur­chaus nicht die Regel. Grund ist § 54 (4) Gemein­der­atswahlord­nung 1994 let­zter Satz: “Die Gemeinde ist zur Bekan­nt­gabe der von den Wahlwer­bern erziel­ten Wahlpunk­te berechtigt.” Eben nur berechtigt, aber lei­der nicht verpflichtet.

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