Erhöhung des Bastelbeitrags — auf Zuruf oder Notwendigkeit?

Auf der Tage­sor­d­nung der let­zten GR-Sitzung befand sich auch ein Punkt betr­e­f­fend die Erhöhung des sog. “Bastel­beitrags”.

Auch wenn eine Erhöhung von € 7,- auf € 9,- nicht spek­takulär klingt, so sehen wir doch nicht ein, daß solche Erhöhun­gen lediglich auf Zuruf und ohne Analyse der Gegeben­heit­en durchge­zo­gen wer­den. Zudem gibt es eigentlich einen Auss­chuß, der der­lei Dinge gem § 43 Gemein­de­ord­nung 1973 vorzu­ber­at­en hätte.

Unsere Argu­men­ta­tion und Beweg­gründe haben wir in unserem Antrag dargelegt, dessen Wort­laut Sie nach­ste­hend finden:

Ich stelle gem § 22 Abs. 1 Gemein­de­ord­nung 1973 zu Punkt 8. Erhöhung des Bastel­beitrags des Kinder­gartens der Tage­sor­d­nung des öffentlichen Teils der Gemein­der­atssitzung vom 14. Dezem­ber 2015 den

Antrag,

den ange­führten Tage­sor­d­nungspunkt von der Tage­sor­d­nung abzuset­zen und den Auss­chuß 2 damit zu befassen, ob und in welch­er Weise der Bastel­beitrags des Kinder­gartens geän­dert wer­den soll.

1. Gemäß § 43 Gemein­de­ord­nung 1973 haben Gemein­der­at­sauss­chüsse „jene Angele­gen­heit­en, für die sie gebildet wur­den, vorzu­ber­at­en und einen bes­timmten Antrag beim Gemein­de­vor­stand (Stad­trat) einzubringen.“

2. Der soge­nan­nte „Bastel­beitrag“ beträgt derzeit € 7,-/Kind/Monat; gewün­scht ist eine Erhöhung auf € 9,-. Bei ca. 50 Kindern und 10 Monat­en ergibt sich ein jährlich­er Betrag von € 3.500,-, mit der geplanten Erhöhung wären es € 4.500,- (bei 12 Monat­en € 4.200,- bzw. € 5.400,-). Für „Anschaf­fung für Spiel- und Beschäf­ti­gungs­ma­te­r­i­al“ sind im VA 2016 € 4.000,- bud­getiert; im RA 2014 sind für diesen Posten tat­säch­lich aber nur € 2.170,69 aus­gegeben, allerd­ings € 3.333,34 aus dem Bastel­beitrag ein­genom­men wor­den. Der Beitrag darf gem § 25 Abs. 6 Kinder­gartenge­setz 2006 „höch­stens kos­ten­deck­end“ sein. Es ist zu klären, warum für 2016 (und auch schon 2015) für den Aus­gabeposten „Anschaf­fung für Spiel- und Beschäf­ti­gungs­ma­te­r­i­al“ fast dop­pelt so viel ver­an­schlagt ist, als 2014 tat­säch­lich aus­gegeben wurde. Auch hier sind selb­stver­ständlich die Maßstäbe von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweck­mäßigkeit iSd Art 119 a Abs. 2 B‑VG anzuwen­den. Falls tat­säch­lich ein Bedarf nach ein­er Erhöhung beste­ht, dann muß dieser auch durch entsprechende Koste­nauf­stel­lun­gen bzw Abrech­nun­gen unter­mauert wer­den. Es sollte anhand dieser Auf­stel­lung dann geprüft wer­den, welche Aus­gaben tat­säch­lich notwendig und sin­nvoll sind. Gem § 25 Abs. 7 Kinder­gartenge­setz 2006 hat ohne­hin der Kinder­garten­er­hal­ter „die Eltern (Erziehungs­berechtigten) über die Ver­wen­dung der Beiträge und geleis­teten Spenden nach­weis­lich ein­mal im Kinder­garten­jahr in geeigneter Form zu informieren“. Diese Infor­ma­tion kön­nte auch schon als Basis für die Arbeit des Auss­chuss­es 2 ver­wen­det werden.”

 Antrag betr­e­f­fend Tage­sor­d­nungspunkt “Erhöhung des Bastelbeitrags”

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