Geld aus dem Gulli: Kreditfinanzierung mit Wasser- und Kanalgebühren

Wir haben vom Plan der Gemeinde betr­e­f­fend Grund­stück­sankauf und Auf­nahme eines Mil­lio­nenkred­its berichtet (Kred­i­tauf­nahme, Alter­na­tivkonzept).

Im § 1 Abs 5 Kanalge­setz 1977 heißt es: “Die Kanaler­rich­tungsab­gaben und die Kanal­benützungs­ge­bühren sind zweck­ge­bun­dene Ein­nah­men, die auss­chließlich für die Errich­tung, für die Erhal­tung und den Betrieb der Kanalan­lage ver­wen­det wer­den dür­fen. Dies gilt nicht für die den ein­fachen Jahre­saufwand über­steigen­den Ein­nah­men aus den Kanalbenützungsgebühren.”

Laut § 1a Z 8  Kanalge­setz 1977 ist der Jahre­saufwand das jährliche Erforder­nis für
“a) den Betrieb und die Instand­hal­tung der Kanalanlage,
b) die Zin­sen für Dar­lehen, die für die Errich­tung oder Änderung der Kanalan­lage aufgenom­men wor­den sind,
c) die Tilgung der Errich­tungskosten unter Berück­sich­ti­gung ein­er der Art der Kanalan­lage entsprechen­den Lebens­dauer und
d) die Bil­dung ein­er Erneuerungsrück­lage von höch­stens 3 v.H. der Errichtungskosten”.

Der Voran­schlag für 2016 sieht im ordentlichen Haushalt aus Betrieben der Abwasserbe­sei­t­i­gung (Hw/Ansatz/Post 85100) Ein­nah­men von € 387.000,00 (davon € 265.000,- Kanal­benützungs­ge­bühren) und Aus­gaben von € 316.100,00 vor.

Wenn man von den ver­an­schlagten Aus­gaben eine mit € 26.000 bud­getierte Gewin­nent­nahme abzieht, ist man damit schon bei € 290.100,-, die als Jahre­saufwand gem § 1 Z. 8 Kanalge­setz zu klas­si­fizieren wären. Dazu kom­men jeden­falls auch die Kosten für weit­ere Kanal­be­fahrun­gen (diese macht­en 2015 allein für die Katas­tral­ge­meinde Königs­brunn ca. € 80.000,- aus) als auch für die anste­hen­den Kanal­sanierun­gen. Im außeror­dentlichen Haushalt sind lediglich Aus­gaben für “Div. Baukosten Kanal­pro­jek­te” in Höhe von € 70.000,- bud­getiert sowie Ein­nah­men in gle­ich­er Höhe (€ 20.000,- Kanalein­mün­dungs­ge­bühren + € 50.000,- Förderun­gen). Mit diesen € 70.000,- sollen also in diesem Jahre sowohl weit­ere Kanal­be­fahrun­gen gemacht als auch mit der Kanal­sanierung begonnen wer­den (oder auch nicht?). Jeden­falls müßten min­destens diese Kosten den € 290.000,- hinzuad­diert wer­den, da auch diese zweifel­los der Instand­hal­tung der Kanalan­lage dienen, wom­it man schon bei min­destens € 360.000,- wäre. Von der — bish­er unterbliebe­nen — Bil­dung ein­er Erneuerungsrück­lage ist übri­gens auch jet­zt nicht die Rede, wir haben einen entsprechen­den Ansatz im Voran­schlag jeden­falls nicht gefunden.

Somit scheint es also für uns klar, daß bei Ein­nah­men von € 265.000,- aus Kanal­benützungs­ge­bühren keine den ein­fachen Jahre­saufwand von € 360.000,- über­steigen­den Ein­nah­men vor­liegen, somit ste­hen auch keine Mit­tel daraus zur Ver­fü­gung, die für andere Zwecke als Errich­tung, Erhal­tung und Betrieb der Kanalan­lage ver­wen­det wer­den dür­fen. Ähn­lich­es gilt prinzip­iell auch für die Wasserge­bühren. Trotz­dem aber sollen, falls die Grund­stücke, die die Gemeinde anzukaufen gedenkt, doch nicht wie die war­men Sem­meln wegge­hen,  die Kosten für den Kred­it unter anderem aus Ein­nah­men auf­grund der Erhöhung der Kanal­benützungs­ge­bühren (€ 18.500,-) und der Erhöhung der Wasserge­bühren (€ 10.000,-) bestrit­ten wer­den. Das ist ganz klar gegen die beste­hen­den Geset­ze. Das Geld der Bürg­er fließt damit nicht in die drin­gend nöti­gen Sanierun­gen, son­dern soll Aben­teuer der Gemein­de­führung mit­fi­nanzieren. Auch der Rech­nung­shof hat in seinem Tätigkeits­bericht 2014 auf die Unzuläs­sigkeit ein­er solchen Prax­is hingewiesen.

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Auftragsvergabe der Heizungssanierung FF Bierbaum

Betr­e­f­fend die Auf­tragsver­gabe der Heizungssanierung im Feuer­wehrhaus Bier­baum haben wir unten­ste­hen­den Antrag eingebracht.

Wie bei eini­gen anderen Punk­ten wurde auch hier der Auss­chuß, der für solche Zwecke ein­gerichtet wurde, nicht mit der Beratung Angele­gen­heit betraut (Anmerkung am Rande: wozu Auss­chüsse, wenn sie nicht das tun, was sie tun soll­ten?). Unser­er Ansicht nach sollte sich der Auss­chuß mit der Sache beschäfti­gen und prüfen, wie die Heizungssanierung sowohl ökol­o­gisch als auch ökonomisch sin­nvoll und vertret­bar umge­set­zt wer­den kann. Ein­er­seits hat ja die Gemeinde ins­beson­dere seit dem Energieef­fizien­zge­setz 2012 (s. auch hier) in punc­to Nach­haltigkeit und Energieef­fizienz Vor­bild­wirkung, ander­er­seits gibt es ja in diesem Rah­men auch Förderun­gen, das alles mit dem Gedanken, daß die FF Bier­baum nicht irgen­deine Heizung für ihr Feuer­wehrhaus bekommt, son­dern eine, die dem Stand der Tech­nik entspricht, auch um in Zukun­ft etwa Heizkosten eins­paren zu kön­nen. Zudem hät­ten wir uns gewün­scht, daß bei den ort­san­säs­si­gen Anbi­etern, die ja immer­hin an die Gemeinde Kom­mu­nal­s­teuer  abführen, zumin­d­est nachver­han­delt wird (abge­se­hen davon muß das bil­lig­ste Ange­bot nicht immer das beste sein).

Gegen unseren Antrag wurde argu­men­tiert, daß hier Gefahr im Verzuge sei. Wir fra­gen uns ein­er­seits: wenn Gefahr im Verzug ist, warum hat der Bürg­er­meis­ter nicht, wie in § 76 Abs 5 Gemein­de­ord­nung 1973 vorge­se­hen, die drin­gend notwendi­gen Aus­gaben ange­ord­net? Diese unauf­schieb­baren Maß­nah­men hät­ten dann nachträglich vom Gemein­der­at genehmigt und dann vom entsprechen­den Auss­chuß ein ordentlich­es Sanierungskonzept erstellt wer­den kön­nen. Ander­er­seits muß sich die Gemein­de­führung die Frage gefall­en lassen, warum man es denn soweit habe kom­men lassen, daß jet­zt plöt­zlich bei der Feuer­wehr Feuer am Dach ist? Das Ganze sieht so aus, als ob man die Sache schnell, schnell und irgend­wie erledi­gen möchte, ohne darauf Rück­sicht zu nehmen, ob das die opti­male Lösung für die Feuer­wehr ist. Aus diesem Grund mußten wir der geplanten Auf­tragsver­gabe die Zus­tim­mung ver­sagen — wir sind der Mei­n­ung, daß die Feuer­wehr mehr Aufmerk­samkeit und Sorgfalt ver­di­ent hat.

Unsere Argu­men­ta­tion und Beweg­gründe haben wir in unserem Antrag dargelegt, dessen Wort­laut Sie nach­ste­hend finden:

Ich stelle gem § 22 Abs. 1 Gemein­de­ord­nung 1973 zu Punkt 15. Auf­tragsver­gabe der Sanierung der Heizung der FF-Bier­baum der Tage­sor­d­nung des öffentlichen Teils der Gemein­der­atssitzung vom 14. Dezem­ber 2015 den

Antrag,

den ange­führten Tage­sor­d­nungspunkt von der Tage­sor­d­nung abzuset­zen und die Auss­chüsse 4 (Öffentlichkeit­sar­beit, Kul­tur, Touris­mus, Vere­in­swe­sen, Feuer­wehren) und 5 (Rau­mord­nung, Bauwe­sen, Dor­fer­neuerung, Umwelt und Energie) damit zu befassen.

1. Gemäß § 43 Gemein­de­ord­nung 1973 haben Gemein­der­at­sauss­chüsse „jene Angele­gen­heit­en, für die sie gebildet wur­den, vorzu­ber­at­en und einen bes­timmten Antrag beim Gemein­de­vor­stand (Stad­trat) einzubringen.“

2. Es soll geprüft wer­den, ob die geplante Sanierung unter ökol­o­gis­chen Gesicht­spunk­ten als auch im Hin­blick auf die Energieef­fizienz dem Stand der Tech­nik und dem Eneergieef­fizien­zge­setz entspricht, ins­beson­dere, ob es sich um Maß­nah­men iSd Anhangs III der End­en­er­gie­effi­zi­enz­richt­li­nie (RICHTLINIE 2006/32/EG, s. § 3 Z 22 Energieef­fizien­zge­setz 2012) han­delt oder solche in Frage kom­men und ob För­de­rungs­maßnahmen durch das Land (z. B. eine geförderte En­er­gie­be­ratung iSd § 13 En­er­gie­effi­zi­enz­gesetzes 2012) in Anspruch genom­men wer­den kön­nen. Gegebe­nen­falls sollen dann entsprechend neue Ange­bote einge­holt werden.

3. Die neuen bzw beste­hen­den Ange­bote, soferne sie den in 2. erwäh­n­ten Punk­ten entsprechen, sollen nöti­gen­falls ins­beson­dere mit den ort­san­säs­si­gen Anbi­etern nachver­han­delt werden.”

Antrag betr­e­f­fend Sanierung der Heizung FF Bierbaum

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Bus statt Bahn: Der Zug ist abgefahren

Der neue Fahrplan ist seit 14.12.2015 in Kraft, die Bahn­sta­tio­nen Königs­brunn-Unter­stock­stall, Abs­berg, Großwiesendorf-Tiefen­thal und einige andere sind damit Geschichte. Königs­brunn hat wieder ein Stück Infra­struk­tur einge­büßt. Die Busse der Lin­ie 801, die uns als Ersatz für die wegge­fal­l­enen Zugverbindun­gen verkauft wer­den, sind in Wirk­lichkeit eine Farce. Am Woch­enende ist es nicht mehr möglich, Königs­brunn mit öffentlichen Verkehrsmit­teln zu ver­lassen. Man darf ges­pan­nt sein, ob sich daran was ändern wird.

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Entschädigungen für Ortsvorsteher

Um den lan­des­ge­set­zlichen Bes­tim­mungen zu entsprechen (§ 17 Abs. 1 Lan­des- und Ge­mein­de­be­zü­ge­ge­set­zes 1997), muß die erst am 25.6.2015 beschlossene Gemein­de­verord­nung abgeän­dert wer­den. Die geplante (und beschlossene) Änderung hat fol­gen­den Effekt:

  • Mit­glieder des Gemein­de­vor­standes (mit einem ohne­hin höheren Bezug), die auch Ortsvorste­her sind,  erhal­ten zusät­zlich die Entschädi­gung für den Ortsvorsteher
  • Andere Mit­glieder des Gemein­der­ates erhal­ten keine zusät­zliche Entschädi­gung mehr, auch wenn sie Ortsvorste­her sind.

Die Entschädi­gung für den Ortsvorste­her soll die Mehraufwen­dun­gen abgel­ten, die er — rein the­o­retisch — als qua­si “ver­längert­er Arm” des Bürg­er­meis­ters und erste Anlauf­stelle für die Bürg­erIn­nen in einem Ort­steil hat. Wir haben bere­its ein­mal angeregt, die Funk­tion des Ortsvorste­hers im Sinne und Geiste der entsprechen­den Bes­tim­mung auszubauen und damit auch zu fes­ti­gen. Unser sein­erzeit­iger Vorschlag, dem aber nicht entsprochen wurde, lautete wie folgt:

Die Ortsvorste­her sollen durch Gemein­der­ats­beschluß bzw durch Weisung des Bürg­er­meis­ters zur Pro­tokol­lierung ihrer Tätigkeit­en und jährlichen Berichter­stattung verpflichtet wer­den. Damit soll ein­er­seits eine Aufw­er­tung ihrer Funk­tion, ander­er­seits auch eine Ent­las­tung des Bürg­er­meis­ters und die Vere­in­fachung bzw Beschle­u­ni­gung der Ver­waltung und damit eine Verbesserung des Bürg­erser­vices im Geiste des § 40 der Gemein­de­ord­nung 1973 einher­gehen. Es wäre damit auch gegenüber der Bevölkerung die zusät­zliche Besol­dung der Ortsvorste­her bess­er zu argumentieren.”

Da nun aber — unseres Eracht­ens unbil­liger Weise — § 17 Abs 1 Lan­des- und Gemein­de­bezügege­setz 1997 eine Ortsvorste­herentschädi­gung nur Gemein­de­vorstän­den, nicht aber “gewöhn­lichen” Gemein­deräten zugeste­ht, haben wir vorgeschla­gen, die Ortsvorste­herentschädi­gun­gen aus Billigkeits‑, Sol­i­dar­itäts- und nicht zulet­zt aus Sparsamkeit­ser­wä­gun­gen nur für Nicht-Gemein­derätIn­nen vorzusehen.

Unsere Argu­men­ta­tion und Beweg­gründe haben wir in unserem Antrag dargelegt, dessen Wort­laut Sie nach­ste­hend find­en (und der mit 8:8 Stim­men eine Annahme knapp ver­paßt hat):

Ich stelle gem § 22 Abs. 1 Gemein­de­ord­nung 1973 zu Punkt 17. Änderung der Verord­nung über die Bezüge der Gemein­de­man­datare der Tage­sor­d­nung des öffentlichen Teils der Gemein­der­atssitzung vom 14. Dezem­ber 2015 den

Antrag,

die Verord­nung des Gemein­der­ates der Mark­t­ge­meinde Königs­brunn am Wagram vom 25. Juni 2015 über die Bezüge der Mit­glieder des Gemein­der­ates und der Ortsvorste­her wie fol­gt zu ändern:

Der let­zte Satz des § 2 ent­fällt zur Gänze.

Der let­zte Satz des § 3 ent­fällt zur Gänze.

Dem § 4 wird der Satz „Die Entschädi­gung als Ortsvorste­her gebührt nur, wenn son­st keine Entschädi­gung gemäß §§ 1, 2, 3 oder 5 gebührt.“ als Klarstel­lung angefügt.“

Dadurch ent­fall­en sämtliche Kumulierun­gen von Bezü­gen; Entschädi­gun­gen als Ortsvorste­her wür­de dann nur in den Fällen gebühren, wo der Ortsvorste­her kein Mit­glied des Gemein­der­ats ist (was ja gem § 40 Abs, 2 Gemein­de­ord­nung 1973 prinzip­iell möglich ist). Außer­dem entstün­den da­durch Einsparun­gen, die unsere Gemeinde ger­ade jet­zt bit­ter nötig hat (immer­hin über € 4.000,- jähr­lich oder € 20.000,- in ein­er Gemeinderatsperiode).

Es ist zwar durch § 17 Abs. 1 Lan­des- und Ge­mein­de­be­zü­ge­ge­set­zes 1997 gedeckt und ge­bo­ten, daß per Verod­nung nur Mit­gliedern des Gemein­de­vor­standes, nicht aber son­sti­gen Mit­gliedern des Gemein­der­ates zusät­zlich die Entschädi­gung als Ortsvorste­her gebührt; das Ergeb­nis eracht­en wir aber als unbil­lig, denn es läuft bildlich gesprochen auf ein „Wo Tauben sind, fliegen Tauben zu“ hinaus.”

Antrag betr­e­f­fend Entschädi­gung für Ortsvorsteher

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Erhöhung des Bastelbeitrags — auf Zuruf oder Notwendigkeit?

Auf der Tage­sor­d­nung der let­zten GR-Sitzung befand sich auch ein Punkt betr­e­f­fend die Erhöhung des sog. “Bastel­beitrags”.

Auch wenn eine Erhöhung von € 7,- auf € 9,- nicht spek­takulär klingt, so sehen wir doch nicht ein, daß solche Erhöhun­gen lediglich auf Zuruf und ohne Analyse der Gegeben­heit­en durchge­zo­gen wer­den. Zudem gibt es eigentlich einen Auss­chuß, der der­lei Dinge gem § 43 Gemein­de­ord­nung 1973 vorzu­ber­at­en hätte.

Unsere Argu­men­ta­tion und Beweg­gründe haben wir in unserem Antrag dargelegt, dessen Wort­laut Sie nach­ste­hend finden:

Ich stelle gem § 22 Abs. 1 Gemein­de­ord­nung 1973 zu Punkt 8. Erhöhung des Bastel­beitrags des Kinder­gartens der Tage­sor­d­nung des öffentlichen Teils der Gemein­der­atssitzung vom 14. Dezem­ber 2015 den

Antrag,

den ange­führten Tage­sor­d­nungspunkt von der Tage­sor­d­nung abzuset­zen und den Auss­chuß 2 damit zu befassen, ob und in welch­er Weise der Bastel­beitrags des Kinder­gartens geän­dert wer­den soll.

1. Gemäß § 43 Gemein­de­ord­nung 1973 haben Gemein­der­at­sauss­chüsse „jene Angele­gen­heit­en, für die sie gebildet wur­den, vorzu­ber­at­en und einen bes­timmten Antrag beim Gemein­de­vor­stand (Stad­trat) einzubringen.“

2. Der soge­nan­nte „Bastel­beitrag“ beträgt derzeit € 7,-/Kind/Monat; gewün­scht ist eine Erhöhung auf € 9,-. Bei ca. 50 Kindern und 10 Monat­en ergibt sich ein jährlich­er Betrag von € 3.500,-, mit der geplanten Erhöhung wären es € 4.500,- (bei 12 Monat­en € 4.200,- bzw. € 5.400,-). Für „Anschaf­fung für Spiel- und Beschäf­ti­gungs­ma­te­r­i­al“ sind im VA 2016 € 4.000,- bud­getiert; im RA 2014 sind für diesen Posten tat­säch­lich aber nur € 2.170,69 aus­gegeben, allerd­ings € 3.333,34 aus dem Bastel­beitrag ein­genom­men wor­den. Der Beitrag darf gem § 25 Abs. 6 Kinder­gartenge­setz 2006 „höch­stens kos­ten­deck­end“ sein. Es ist zu klären, warum für 2016 (und auch schon 2015) für den Aus­gabeposten „Anschaf­fung für Spiel- und Beschäf­ti­gungs­ma­te­r­i­al“ fast dop­pelt so viel ver­an­schlagt ist, als 2014 tat­säch­lich aus­gegeben wurde. Auch hier sind selb­stver­ständlich die Maßstäbe von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweck­mäßigkeit iSd Art 119 a Abs. 2 B‑VG anzuwen­den. Falls tat­säch­lich ein Bedarf nach ein­er Erhöhung beste­ht, dann muß dieser auch durch entsprechende Koste­nauf­stel­lun­gen bzw Abrech­nun­gen unter­mauert wer­den. Es sollte anhand dieser Auf­stel­lung dann geprüft wer­den, welche Aus­gaben tat­säch­lich notwendig und sin­nvoll sind. Gem § 25 Abs. 7 Kinder­gartenge­setz 2006 hat ohne­hin der Kinder­garten­er­hal­ter „die Eltern (Erziehungs­berechtigten) über die Ver­wen­dung der Beiträge und geleis­teten Spenden nach­weis­lich ein­mal im Kinder­garten­jahr in geeigneter Form zu informieren“. Diese Infor­ma­tion kön­nte auch schon als Basis für die Arbeit des Auss­chuss­es 2 ver­wen­det werden.”

 Antrag betr­e­f­fend Tage­sor­d­nungspunkt “Erhöhung des Bastelbeitrags”

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Unser Alternativkonzept zur Schaffung von Bauland

Uns kommt immer wieder zu Ohren, daß KLuG gegen die Schaf­fung von Wohn­raum sei, weil wir ein­er­seits gegen die Immo­bilienGmbH, ander­er­seits nun auch gegen den Ankauf von Grund­stück­en und die Kred­i­tauf­nahme durch die Gemeinde ges­timmt haben. Wir haben bere­its mehrfach unsere Beweg­gründe dargelegt und in unserem Antrag zur Verta­gung des Tage­sor­d­nungspunk­tes auch ange­boten, an der Erstel­lung und Umset­zung eines Alter­na­tivkonzeptes aktiv mitzuar­beit­en. Wir wollen daher unser Konzept in den Grundzü­gen hier darlegen.

Unser Ansatz ist es, die Mit­bürg­erIn­nen, die ja let­z­tendlich den Grund — an wen auch immer — verkaufen sollen, möglichst gut abschnei­den zu lassen, den Gemein­de­haushalt möglichst wenig zu belas­ten und den­noch Vor­sorge zu tre­f­fen, daß die als Bauland gewid­me­ten Flächen tat­säch­lich wid­mungs­gemäß ver­wen­det werden.

Unser Konzept wäre in groben Zügen wie folgt:

  • befris­tete Wid­mung der in Frage ste­hen­den Flächen gem § 17 Rau­mord­nungs­ge­setz 2014
  • Unter­stützung des Pri­vatverkaufs durch die einzel­nen Grun­deigen­tümerIn­nen mit­tels Bewer­bung der Flächen z. B. auf unser­er bzw der Home­page der Gemeinde und ähn­liche Maßnahmen
  • Durch die Wid­mung in Bauland wür­den die Grund­stücke aufgew­ertet, die Eigen­tümerin­nen kön­nten einen höheren Veräußerungser­lös erzie­len und hät­ten den Verkauf selb­st in der Hand und.

Wir glauben, daß dieses Vorge­hen sowohl bürg­er­fre­undlich­er wäre als auch das ohne­hin über­stra­pazierte Gemein­desäck­el scho­nen würde.

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Aufnahme eines Kredits von 1 Million Euro und Grundstücksankauf

In der Aus­gabe “Königs­brunn heute” vom Win­ter 2015 wird berichtet, daß mit den Stim­men der ÖVP der Ankauf der Grund­stücke Obere Garten­straße im Aus­maß von ca. 41.000 m² durch die Mark­t­ge­meinde Königs­brunn beschlossen wurde. Dort wird auch fest­gestellt, daß es für die ÖVP unerk­lär­lich sei, daß SPÖ und KLuG nicht für die Schaf­fung von Bau­plätzen ges­timmt haben.

Nun, das ist so nicht richtig oder, wenn man so will, eine “Halb­wahrheit”. Wir haben uns für eine Verta­gung des entsprechen­den Tage­sor­d­nungspunk­tes aus­ge­sprochen, da es nicht nur um einen Grund­stück­sankauf geht, son­dern auch um eine vor­ange­hende Auf­nahme eines Kred­ites in Höhe von € 1.000.000,- (sprich: eine Mil­lion Euro) — die noch dazu bere­its im Voran­schlag 2016 und noch dazu falsch unter “Interkom­mu­nales Gewer­bege­bi­et” ange­führt war. Da unser Antrag ein­er Verta­gung nicht angenom­men wurde, mußten wir uns gegen die die Kred­i­tauf­nahme und den nach­fol­gen­den Grund­stück­sankauf ausgesprochen.

Unsere Argu­men­ta­tion und Beweg­gründe haben wir in unserem Antrag dargelegt, dessen Wort­laut Sie nach­ste­hend finden:

Ich stelle gem § 22 Abs. 1 Gemein­de­ord­nung 1973 zu Punkt 9. Ankauf und Dar­lehen­sauf­nahme von Grund­stück­en der Tage­sor­d­nung des öffentlichen Teils der Gemein­der­atssitzung vom 14. Dezem­ber 2015 den Antrag, den ange­führten Tage­sor­d­nungspunkt zu verta­gen und in ein­er späteren Gemein­der­atssitzung zu behan­deln und zur Abstim­mung zu bringen. 

Der Bürg­er­meis­ter bzw Gemein­de­vor­stand der Mark­t­ge­meinde Königs­brunn am Wagram ver­fol­gen plöt­zlich eine andere Poli­tik zur Mobil­isierung von Bauland und Beschaf­fung von Wohn­raum. Es soll offen­bar nicht mehr eine Immo­bilienGmbH zur Abwick­lug von An- und Verkauf von Bauland gegrün­det wer­den; die Gemeinde selb­st soll die Grund­stücke an- und verkaufen. Ins­beson­dere für den Ankauf muß aber ein Dar­lehen in Höhe von etwa € 1.000.000,- aufgenom­men wer­den. Selb­stver­ständlich begrüßen wir es prinzip­iell, daß ein­er­seits von der Zwis­chen­schal­tung ein­er GmbH nun abge­se­hen, aber den­noch ein Schritt in Rich­tung Wohn­raum­schaf­fung unter­nom­men wird. Deshalb wür­den wir nicht leicht­fer­tig und kat­e­gorisch diesem Ansatz unsere Zus­tim­mung ver­sagen wollen. Aber eben­sowenig kön­nen wir ins­beson­dere angesichts der bere­its jet­zt anges­pan­nten Finan­zlage der Gemeinde und im Hin­blick auf die noch zu erwartenden finanziellen Belas­tun­gen (Kanal­sanierung, Was­ser­auf­be­rei­tungs­an­la­ge) leicht­fer­tig ein­er Dar­lehen­sauf­nahme in ein­er Höhe zu­stim­men, die der Lan­des­ge­set­zge­ber als kri­tisch erachtet und für die er daher in § 90 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 2 Gemein­de­ord­nung 1973 eine Genehmi­gungspflicht vorge­se­hen hat.

In der kurzen Zeit zwis­chen Bekan­ntwer­den des neuen Vorhabens (Zuge­hen der Tage­sor­d­nung am 07. Dezem­ber 2015, Aktenein­sicht am 10. Dezem­ber) und der Sitzung vom 14. Dezem­ber 2015 ist eine ern­sthafte Recherche und eine gründliche Abwä­gung der Vor- und Nachteile und gegebe­nen­falls Über­legun­gen über Alter­na­tivkonzepte, an deren Erstel­lung und Umset­zung wir uns selb­stver­ständlich aktiv beteili­gen wür­den, nicht möglich gewe­sen. Zu ein­er Ausübung des Stimm­rechts mit gutem Gewis­sen zu diesem Tage­sor­d­nungspunkt sehen wir uns daher zur Zeit außerstande.”

Antrag zur Verta­gung des Grundstückskaufs

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Frohe, friedliche Weihnachten und ein glückliches Neues Jahr 2016

Strizzinger Rossini wünscht frohe Feste

Fro­hes Fest und guten Rutsch!

KLuG, die Königs­brun­ner Liste unab­hängiger Gemein­de­bürg­erIn­nen, wün­scht allen Mit­bürg­erin­nen und Mit­bürg­ern ein fröh­lich­es, friedlich­es und besinnlich­es Wei­h­nachts­fest und ein glück­lich­es Neues Jahr 2016!

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Wirtschaftspark Absdorf-Königsbrunn GmbH / Königsbrunner Kommunal-Immobilien GmbH

In der Gemein­der­atssitzung am 25.06.2015 war auf­grund von Ter­minkol­li­sio­nen lei­der ein KluG-Man­datar entschuldigt abwe­send. Damit kon­nten die 5 Stim­men der SPÖ und eine KluG-Stimme gegen die GmbHs die benötigte Zwei­drit­tel-Mehrheit nicht verhindern.

Bei der Gemein­der­atssitzung vom 24.09.2015 war aber plöt­zlich die „Wirtschaftspark Abs­dorf-Königs­brunn GmbH“ (Stet­tel­dorf war ja bere­its abge­sprun­gen) wieder auf der Tage­sor­d­nung. Die Änderun­gen der zum Beschluß vorgelegten Satzung waren allerd­ings nicht nur wie behauptet durch den Ausstieg von Stet­tel­dorf bed­ingt; es war ein Punkt, näm­lich betr­e­f­fend die Zus­tim­mung der Stan­dort­ge­meinde zum Grund­stücksverkauf, kom­plett gestrichen wor­den. Zudem war plöt­zlich ein Kaufver­trag mitzubeschließen, mit dem die Mark­t­ge­meinde Königs­brunn der Wirtschaftspark-GmbH ein Grund­stück im Wert von fast € 140.000,- verkaufen sollte – und das ohne die gem § 90 Abs 1 Gemein­de­ord­nung nötige Genehmi­gung durch die Lan­desregierung; auch ein Gutacht­en betr­e­f­fend die Ort­süblichkeit des Verkauf­spreis­es gem § 90 Abs 4 Gemein­de­ord­nung wurde vor Beschluß­fas­sung nicht vorgelegt. Zudem soll auf die Ein­ver­lei­bung ein­er Hypothek für diesen Betrag verzichtet, was im Falle eines Beschlusses gem § 87 Abs 2 Gemein­de­ord­nung der Lan­desregierung angezeigt wer­den müßte. Übri­gens ist unseres Eracht­ens ohne­hin auch die Ein­bringung der Betrieb­s­grund­stücke in Frauen­dorf (ca. 38.000 m² im Wert von ca. € 800.000,-) in die GmbH genehmi­gungspflichtig. Auch dafür wurde eine Genehmi­gung unseres Wis­sens nicht eingeholt.

Gesellschaftsver­trag, Satzung, Kaufver­trag und Bestel­lung der Beiräte wur­den den­noch mit den Stim­men der ÖVP, aber gegen die Stim­men von SPÖ und KluG angenom­men, allerd­ings dies­mal nur mit ein­fach­er Mehrheit. Die ÖVP-Frak­tion ist jedoch der Mei­n­ung, daß eine Zwei­drit­telmehrheit für einen rechts­gülti­gen Beschluß nicht mehr nötig sei, obwohl sich wesentliche Punk­te, die nicht durch den Zwei­drit­telbeschluß vom 25.6.2015 gedeckt sind, geän­dert haben.

Detail am Rande: Der Wirtschaftspark treibt schon jet­zt selt­same Blüten. Wie in der Abs­dor­fer Gemein­dezeitung, Aus­gabe Okto­ber 2015, zu lesen ist, soll der im Zuge der Anlage des Grund­wasser­ent­las­tung­ste­ichs in Abs­dorf gewonnene Schot­ter nicht etwa auf dem etwa 500 m ent­fer­nt liegende Abs­dor­fer Are­al des Wirtschaftsparkes, son­dern in Frauen­dorf ver­ar­beit­et wer­den (Fir­ma Weber Beton Logis­tik GmbH, Inzing/Tirol).

Der Trans­port wird zwar nicht durch Abs­dor­fer Wohnge­bi­et erfol­gen, dafür wer­den die „aus heutiger Sicht“ zehn bis 15 LKWs wohl durch Bier­baum brausen. Ob das wohl auch ohne Wirtschaftspark GmbH so gekom­men wäre, wenn also nur Königs­brunn die Kom­mu­nal­s­teuer für den Schot­ter­ver­ar­beit­er lukri­ert hätte?

Was die Königs­brun­ner Kom­mu­nal­im­mo­bilien GmbH bet­rifft, so sei hier nochmals ange­merkt, daß KluG keineswegs gegen die Schaf­fung von Wohn­raum ist. Wir glauben aber, daß das anders auch geht als mit ein­er GmbH; allein für deren Errich­tung muß die Gemeinde schon mal ca 20.000 € in die Hand nehmen. Damit ste­ht dann zwar die GmbH, son­st aber noch gar nichts – wie man sieht.

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Barbara-Palaver am 04.12.2015 ab 17:00 Uhr

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Wann: am Fre­itag, 4. 12. 2015 ab 17:00
Wo: Ettl-Keller („Musik­erkeller“), Kel­ler­gasse Königsbrunn
18:00 Uhr: Wein­le­sung: Lit­er­arisches zum Wein
18:30 Uhr: Zukün­ftige Nutzung der Kel­ler­gassen: Bericht vom Kel­ler­gassenkongress in Poys­dorf von Johan­na Ettl und Karl Groll

… und noch:
Fut­ter­glocke basteln, Pun­sch, Kinder­pun­sch, Barbarazweigerl

Reden, disku­tieren quatschen, palav­ern oder
ein­fach nur gemütlich besam­men sein …
– wir haben für alle ein offenes Ohr!

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