Geld aus dem Gulli: Kreditfinanzierung mit Wasser- und Kanalgebühren

Wir haben vom Plan der Gemeinde betr­e­f­fend Grund­stück­sankauf und Auf­nahme eines Mil­lio­nenkred­its berichtet (Kred­i­tauf­nahme, Alter­na­tivkonzept).

Im § 1 Abs 5 Kanalge­setz 1977 heißt es: “Die Kanaler­rich­tungsab­gaben und die Kanal­benützungs­ge­bühren sind zweck­ge­bun­dene Ein­nah­men, die auss­chließlich für die Errich­tung, für die Erhal­tung und den Betrieb der Kanalan­lage ver­wen­det wer­den dür­fen. Dies gilt nicht für die den ein­fachen Jahre­saufwand über­steigen­den Ein­nah­men aus den Kanalbenützungsgebühren.”

Laut § 1a Z 8  Kanalge­setz 1977 ist der Jahre­saufwand das jährliche Erforder­nis für
“a) den Betrieb und die Instand­hal­tung der Kanalanlage,
b) die Zin­sen für Dar­lehen, die für die Errich­tung oder Änderung der Kanalan­lage aufgenom­men wor­den sind,
c) die Tilgung der Errich­tungskosten unter Berück­sich­ti­gung ein­er der Art der Kanalan­lage entsprechen­den Lebens­dauer und
d) die Bil­dung ein­er Erneuerungsrück­lage von höch­stens 3 v.H. der Errichtungskosten”.

Der Voran­schlag für 2016 sieht im ordentlichen Haushalt aus Betrieben der Abwasserbe­sei­t­i­gung (Hw/Ansatz/Post 85100) Ein­nah­men von € 387.000,00 (davon € 265.000,- Kanal­benützungs­ge­bühren) und Aus­gaben von € 316.100,00 vor.

Wenn man von den ver­an­schlagten Aus­gaben eine mit € 26.000 bud­getierte Gewin­nent­nahme abzieht, ist man damit schon bei € 290.100,-, die als Jahre­saufwand gem § 1 Z. 8 Kanalge­setz zu klas­si­fizieren wären. Dazu kom­men jeden­falls auch die Kosten für weit­ere Kanal­be­fahrun­gen (diese macht­en 2015 allein für die Katas­tral­ge­meinde Königs­brunn ca. € 80.000,- aus) als auch für die anste­hen­den Kanal­sanierun­gen. Im außeror­dentlichen Haushalt sind lediglich Aus­gaben für “Div. Baukosten Kanal­pro­jek­te” in Höhe von € 70.000,- bud­getiert sowie Ein­nah­men in gle­ich­er Höhe (€ 20.000,- Kanalein­mün­dungs­ge­bühren + € 50.000,- Förderun­gen). Mit diesen € 70.000,- sollen also in diesem Jahre sowohl weit­ere Kanal­be­fahrun­gen gemacht als auch mit der Kanal­sanierung begonnen wer­den (oder auch nicht?). Jeden­falls müßten min­destens diese Kosten den € 290.000,- hinzuad­diert wer­den, da auch diese zweifel­los der Instand­hal­tung der Kanalan­lage dienen, wom­it man schon bei min­destens € 360.000,- wäre. Von der — bish­er unterbliebe­nen — Bil­dung ein­er Erneuerungsrück­lage ist übri­gens auch jet­zt nicht die Rede, wir haben einen entsprechen­den Ansatz im Voran­schlag jeden­falls nicht gefunden.

Somit scheint es also für uns klar, daß bei Ein­nah­men von € 265.000,- aus Kanal­benützungs­ge­bühren keine den ein­fachen Jahre­saufwand von € 360.000,- über­steigen­den Ein­nah­men vor­liegen, somit ste­hen auch keine Mit­tel daraus zur Ver­fü­gung, die für andere Zwecke als Errich­tung, Erhal­tung und Betrieb der Kanalan­lage ver­wen­det wer­den dür­fen. Ähn­lich­es gilt prinzip­iell auch für die Wasserge­bühren. Trotz­dem aber sollen, falls die Grund­stücke, die die Gemeinde anzukaufen gedenkt, doch nicht wie die war­men Sem­meln wegge­hen,  die Kosten für den Kred­it unter anderem aus Ein­nah­men auf­grund der Erhöhung der Kanal­benützungs­ge­bühren (€ 18.500,-) und der Erhöhung der Wasserge­bühren (€ 10.000,-) bestrit­ten wer­den. Das ist ganz klar gegen die beste­hen­den Geset­ze. Das Geld der Bürg­er fließt damit nicht in die drin­gend nöti­gen Sanierun­gen, son­dern soll Aben­teuer der Gemein­de­führung mit­fi­nanzieren. Auch der Rech­nung­shof hat in seinem Tätigkeits­bericht 2014 auf die Unzuläs­sigkeit ein­er solchen Prax­is hingewiesen.

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